Satzung

Präambel

Die Sporthilfe wurde am 12. April 1989 in Bad Kreuznach gegründet. Ihre Initiierung erfolgte in der Absicht, die Rahmenbedingungen für die sportliche wie persönliche Entwicklung von Leistungssportlerinnen und Leistungssportlern, insbesondere auch im Nachwuchsleistungsbereich zu optimieren, Rheinland-Pfalz als Leistungsstandort zu stärken und der Abwanderung von Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern, sportlichen Vorbildern in der Region, entgegenzuwirken.

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz

1. Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Sporthilfe Rheinland-Pfalz“.

2. Die Stiftung ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.

3. Sitz der Stiftung ist Mainz.

§ 2
Stiftungszweck

1. Zweck der Stiftung ist die Förderung des Spitzensports in Rheinland-Pfalz. Maßnahmen in diesem Zusammenhang gelten Personen, Personengruppen, Vereinen und Einrichtungen, soweit sie im Strukturgefüge des rheinland-pfälzischen Sports verankert sind.

2. Die Förderung des Spitzensports durch die Sporthilfe erfolgt insbesondere durch

2.1 die Unterstützung von leistungssportlich orientierten Vereinen und Verbänden,

2.2 finanzielle wie materielle Zuwendungen an Leistungssportlerinnen und Leistungssportler für deren besondere, der Ausübung des Leistungssports geschuldete, Aufwendungen,

2.3 finanzielle wie materielle Hilfen im Falle schwieriger sozialer Lebenssituationen von Sportlerinnen und Sportlern,

2.4 die Unterstützung von Leistungssportlerinnen und Leistungssportlern im Rahmen ihrer beruflichen Aus- und Weiterbildung,

2.5 die Unterstützung des Olympiastützpunktes Rheinland-Pfalz/Saarland,

2.6 sonstige Maßnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Leistungssport in Rheinland-Pfalz.

3. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung besteht nicht.

§ 3
Gemeinnützigkeit

1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig.

2. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Stiftungsvermögen, Stiftungsmittel

1. Das Stiftungsvermögen setzt sich zusammen aus dem Anfangsvermögen in Höhe von 51.100 € (100.000 DM) und aus sonstigen Zuwendungen zum Stiftungsvermögen.

2. Das Stiftungsvermögen ist vollends zu erhalten und nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaftsführung möglichst ertragreich anzulegen.

3. Die Stiftung verwirklicht ihren Zweck

3.1 mit Anlageerträgen oder Renditen aus dem Stiftungsvermögen

3.2 aus Spenden und sonstigen Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind.

4. Im Rahmen der steuerlichen Vorschriften dürfen Stiftungsmittel auch dem Vermögen der Stiftung zugeführt werden.

§ 5
Organe der Stiftung

1. Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Stiftungsvorstand.

2. Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.

§ 6
Stiftungsrat

1. Dem Stiftungsrat gehören an:

1.1 der/die für den Sport zuständige Minister/Ministerin des Landes Rheinland-Pfalz oder ein/eine von ihm/ihr benannte/r Stellvertreter/in,

1.2 zwei vom Präsidium des Landessportbundes Rheinland-Pfalz benannte Personen,

1.3 zwei vom Vorstand der Stiftung Sporthilfe Rheinland-Pfalz benannte Mitglieder des Kuratoriums der Sporthilfe,

1.4 ein/eine Vertreter/in des Behinderten- und Rehabilitationssport-Verbandes Rheinland-Pfalz,

1.5 ein/eine vom Präsidialausschuss Leistungssport des Landessportbundes Rheinland-Pfalz benannter Athletenvertreter/benannte Athletenvertreterin,

1.6 ein Mitglied des Kuratoriums Sportwissenschaft des Landessportbundes Rheinland-Pfalz.

2. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende/einen stellvertretenden Vorsitzenden.

3. Die Mitglieder des Stiftungsrates, mit Ausnahme der unter § 6 Abs. 1.1 genannten Person, werden für eine Amtszeit von vier Jahren berufen. Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates vor Ablauf der Amtsperiode aus, benennt die entsendende Organisation für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin/einen Nachfolger.

4. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Stiftungsrates werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit sie nicht eine Änderung der Satzung oder die Auflösung der Stiftung betreffen (siehe hierzu § 7 Abs. 6 sowie § 13 Abs. 1).

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Sitzungsleiterin/des Sitzungsleiters. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden. Dies setzt die Zustimmung aller Mitglieder zu diesem Verfahren voraus. Ausgenommen von der Möglichkeit der Abstimmung im Umlaufverfahren sind die §§ 7.5, 7.6 und 13.

5. Sitzungen des Stiftungsrates sind bei Bedarf, zumindest aber einmal jährlich – durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch die stellvertretende Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden, unter Wahrung einer Einladungsfrist von drei Wochen einzuberufen. Mit der Einladung ist die vorläufige Tagesordnung vorzulegen.

6. Die Sitzungen werden von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von deren/dessen Stellvertreter/in geleitet.

§ 7
Aufgaben des Stiftungsrates

Zu den Aufgaben des Stiftungsrates gehören

1. die Beratung des Stiftungsvorstandes in grundsätzlichen Angelegenheiten,

2. die Entsendung eines Vertreters/einer Vertreterin aus dem Kuratorium in den Stiftungsvorstand,

3. die Beschlussfassung über die Jahresrechnung, einschließlich der Vermögensübersicht und des Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszweckes,

4. die Beschlussfassung über den Haushalts- und Stellenplan,

5. die Entlastung des Stiftungsvorstandes und der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers,

6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen mit einer 2/3- Mehrheit,

7. die Beschlussfassung über die Auflösung der Stiftung gem. § 13.

§ 8
Stiftungsvorstand

1. Dem Stiftungsvorstand gehören an:

1.1 zwei vom Landessportbund Rheinland-Pfalz benannte Personen,

1.2 ein/eine Vertreter/in von Lotto Rheinland-Pfalz,

1.3 ein Mitglied aus dem Kreis der Kuratoren der Stiftung Sporthilfe Rheinland-Pfalz,

1.4 die Vizepräsidentin/der Vizepräsident Leistungssport des Landesportbundes Rheinland-Pfalz,

1.5 der Hauptgeschäftsführer/die Hauptgeschäftsführerin des Landessportbundes Rheinland-Pfalz (beratend).

Die Mitglieder werden für eine Amtszeit von vier Jahren benannt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so benennt die entsendende Organisation eine Nachfolgerin/einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit.

2. Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden, eine stellvertretende Vorsitzende/einen stellvertretenden Vorsitzenden und eine Schatzmeisterin/einen Schatzmeister.

3. Der Stiftungsvorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Einzelheiten regelt die allgemeine Geschäfts- und Finanzordnung des Vorstandes.

4. Die Stiftung wird nach außen vertreten durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch die Stellvertreterin/den Stellvertreter.

5. Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

6. Beschlüsse des Stiftungsvorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden abstimmenden Sitzungsteilnehmer gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Sitzungsleiterin/des Sitzungsleiters.

7. Mit Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.

8. Sitzungen des Stiftungsvorstandes sind bei Bedarf – mindestens jedoch zweimal jährlich – durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch die stellvertretende Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens drei Wochen einzuberufen. Die Einladung erfolgt unter Vorlage der Tagesordnung. Soweit mindestens drei Mitglieder des Vorstands die Einberufung einer Sitzung beantragen, ist dem unverzüglich unter Wahrung der Einladungsfrist von drei Wochen zu folgen.

9. Die Sitzungen des Stiftungsvorstandes werden geleitet von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von deren/dessen Stellvertreter/In.

10. Der Stiftungsvorstand kann Ausschüsse einsetzen, die seiner Beratung oder der Übernahme von Aufgaben dienen. Näheres hierzu regelt die Geschäftsordnung.

§ 9
Aufgaben des Stiftungsvorstandes

1. Zu den Aufgaben des Stiftungsvorstandes gehören insbesondere

1.1 die Erstellung des Haushaltsplanes und des Stellenplanes sowie des Haushaltsnachweises,

1.2 die Erstellung der Jahresrechnung einschließlich der Vermögensübersicht und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszweckes,

1.3 die Vergabe von Mitteln der Stiftung auf Grundlage des § 2 der Satzung ggf. ergänzt und/oder präzisiert durch Förderrichtlinien,

1.4 Die Erstellung einer allgemeinen Geschäfts- und Finanzordnung,

1.5 die Berufung von zwei Kuratoriumsmitgliedern für den Stiftungsrat,

1.6 die Einsetzung von Ausschüssen.

2. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Stiftungsvorstand eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer bestellen.

§ 10
Kuratorium

1. Das Kuratorium bilden Persönlichkeiten aus Sport, Wirtschaft, Politik und Gesellschaft, die sich in besonderem Maße für den Sport in Rheinland-Pfalz engagieren. Das Kuratorium berät den Stiftungsvorstand wie auch den Stiftungsrat und unterstützt sie in der Umsetzung satzungsgemäßer Ziele.

2. Zwei Personen aus dem Kuratorium gehören dem Stiftungsrat an, eine Person dem Stiftungsvorstand.

§ 11
Geschäftsjahr, Rechnungslegung, Rechnungsprüfung

1. Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

2. Die Prüfung der Jahresrechnung und die satzungsgemäße Verwendung der Mittel erfolgt durch die Rechnungsprüfer des Landessportbundes Rheinland-Pfalz und/oder durch eine/einen vereidigte/vereidigten Wirtschaftsprüferin/Wirtschaftsprüfer.

§ 12
Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des Stiftungsrechtes.

§ 13
Auflösung, Anfallberechtigung

1. Zur Auflösung der Stiftung bedarf es eines entsprechenden Beschlusses des Stiftungsrates mit einer 4/5-Mehrheit seiner Mitglieder.

2. Im Falle der Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der Steuerbegünstigung im Rahmen der Gemeinnützigkeit fällt das Stiftungsvermögen an den Landessportbund Rheinland-Pfalz, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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