




ATHLETENFÖRDERUNG
Projekt Internatskostenbezuschussung
Im Mittelpunkt des Projekts steht die Bezuschussung von Unterbringungskosten an Sportinternaten für rheinland-pfälzische Nachwuchsbundeskader-Athleten*innen (NK1 und NK2). Als förderungsberechtigt gelten Athletinnen und Athleten, die ein Sportinternat besuchen sowie das Startrecht und die Mitgliedschaft in einem rheinland-pfälzischen Verein nachweisen können. Diese Förderung ist schulzeitbegleitend und richtet sich direkt an die/den Athleten*in.
In Anlehnung an die aktuell gültigen Förderkriterien der Sporthilfe Rheinland-Pfalz gelten folgende Voraussetzung für das Projekt Internatskostenbezuschussung im Haushaltjahr 2023
(Änderungen vorbehalten. Für das Projektjahr 2024 erfolgt eine erneute Evaluierung.)
Die Sporthilfe Rheinland-Pfalz bezuschusst in diesem Projekt Athleten*innen olympischer Sportarten:
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mit Nominierung in den Bundesnachwuchskader 1 oder 2 (NK1 und NK2) und,
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die eine Mitgliedschaft und Startberechtigung für einen rheinland-pfälzischen Verein (Einzel- und Mannschaftsstartrecht bzw. Jugend- und Erwachsenenspiellizenz, o.Ä.) vorweisen können,
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an einem Internat zur Förderung der leistungssportlichen Entwicklung untergebracht sind.
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Athleten*innen, die außerhalb eines rheinland-pfälzischen Internats untergebracht sind, müssen die Ausbildung in ihrer Sportart in einem rheinland-pfälzischen Verein oder Landesverband schriftlich nachweisen können.
Förderungsfähig sind Kosten für die Unterbringung der/des Athleten*in an einem Vollzeit- oder Teilzeitinternat. Nicht förderungsfähig sind Lebenshaltungs- und Energiekosten sowie Reisekosten- und Trainingsmittel, o.Ä..
Die Höhe der Bezuschussung richtet sich nach der Nominierung in den Bundesnachwuchskader und ist von den verfügbaren Fördermitteln des Haushaltsjahres der Sporthilfe Rheinland-Pfalz abhängig. Die Bezuschussung ist jährlich nach Erhalt der Projektinformationen neu zu beantragen.
Geförderte Athleten*innen sind verpflichtet, auftretende Änderungen zum Kaderstatus, der Unterbringung im Internat oder der Vereinszugehörigkeit der Stiftung Sporthilfe Rheinland-Pfalz unmittelbar mitzuteilen.
Die Förderung wird für das Haushaltsjahr vom 01.01. – 31.12.2023 ausgesprochen und setzt die Erfüllung o.g. Kriterien voraus. Mit Beendigung der Schulzeit endet die Förderberechtigung.