ATHLETENFÖRDERUNG
Projekt Internatskostenbezuschussung
Im Mittelpunkt des Projekts steht die Bezuschussung von Unterbringungskosten an Sportinternaten für rheinland-pfälzische Nachwuchsbundeskader-Athleten*innen (NK1 und NK2) mit Unterbringung an einem Internat zur Förderung der leistungssportlichen Entwicklung (schulzeitbegleitend).
In Anlehnung an die aktuell gültigen Förderkriterien der Sporthilfe Rheinland-Pfalz gelten folgende Voraussetzung zur Förderung von Athletinnen und Athleten olympischer Sportarten im Haushaltjahr 2024:
Nominierung in den Bundesnachwuchskader 1 oder 2 (NK1 und NK2) und,
die eine Mitgliedschaft und Startberechtigung für einen rheinland-pfälzischen Verein (Einzel- und Mannschaftsstartrecht bzw. Jugend- und Erwachsenenspiellizenz, o.Ä.) vorweisen können,
an einem Internat zur Förderung der leistungssportlichen Entwicklung untergebracht sind.
Athleten*innen, die außerhalb eines rheinland-pfälzischen Internats untergebracht sind, müssen die Ausbildung in ihrer Sportart in einem rheinland-pfälzischen Verein oder Landesverband schriftlich nachweisen können.
Förderungsfähig sind Kosten für die Unterbringung der/des Athleten*in an einem Vollzeit- oder Teilzeitinternat. Nicht förderungsfähig sind Lebenshaltungs- und Energiekosten sowie Reisekosten- und Trainingsmittel, o.Ä..
Die Höhe der Bezuschussung richtet sich nach der Nominierung in den Bundesnachwuchskader und ist von den verfügbaren Fördermitteln des Haushaltsjahres der Sporthilfe Rheinland-Pfalz abhängig. Die Bezuschussung ist jährlich neu zu beantragen.
Geförderte Athleten*innen sind verpflichtet, auftretende Änderungen zum Kaderstatus, der Unterbringung im Internat oder der Vereinszugehörigkeit der Stiftung Sporthilfe Rheinland-Pfalz unmittelbar mitzuteilen.
Die Förderung wird für das Haushaltsjahr vom 01.01. – 31.12.2024 ausgesprochen und setzt die Erfüllung o.g. Kriterien voraus. Mit Beendigung der Schulzeit endet die Förderberechtigung.